Sie ging entsprechend von einer erhöhten abstrakten Gefährdung aus (pag. 1231). Es ist an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass die Missachtung eines roten Lichtsignals – mit Blick auf das Rechtliche – nicht automatisch zur Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung und damit zur Verfehlung nach Art. 90 Abs. 2 SVG führt, insbesondere da ein «Nichtbeachten eines Lichtsignals» gemäss Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 68 der Schweizerischen Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) auch als Ordnungsbussentatbestand im Anhang zur Ordnungsbussenverordnung (Ziff. 309.1, OBV; SR 741.031) figuriert und mit Busse von CHF 250.00 bestraft wird. Dem Beschuldigten muss die Schaffung einer abstrakten