Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen der Beschuldigten verwiesen werden. Die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten im Einklang mit der Vorinstanz als glaubhaft, womit als erstellt zu gelten hat, dass der Beschuldigte 1 an der Kreuzung stark abbremste und er seine Aufmerksamkeit auf allfällige Verkehrsteilnehmende in der Kreuzung richtete, um ein möglichst sicheres Passieren der Kreuzung .________ trotz Missachtung des roten Lichtsignales zu ermöglichen.