793 Z. 30 ff.), kaum zu erwarten. Es erscheint weiter von vornherein schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte 1 ohne Rücksicht auf etwaige Verluste und mit vollem Tempo über die Kreuzung gefahren ist. In diesem Fall wären auch die bereits erwähnten Aussagen der Beschuldigten 2 und 3, welche angaben, nie Angst um sich selbst gehabt zu haben, nur schwer nachvollziehbar. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen der Beschuldigten verwiesen werden.