110 Z. 504 ff.; 793 Z. 10 ff.), wobei er im Konkreten ausführte, er habe gehupt und so weit gebremst, dass er habe sehen können, ob jemand komme bzw. sei er so weit nach vorne gefahren, bis er gesehen habe, dass niemand komme (PEN 21 331, pag. 110 Z. 504 ff.). Hätte der Beschuldigte 1 dabei nicht, wie von ihm angegeben, stark verlangsamt und sich an die Kreuzung «herangetastet», wären die von ihm geschilderten Wahrnehmungen, wie dass die Kreuzung glücklicherweise frei gewesen sei (PEN 21 331, pag. 101 Z. 169 ff.) oder Autos an der Kreuzung gestanden hätten (PEN 21 331, pag. 110 Z. 512 ff.; 793 Z. 30 ff.), kaum zu erwarten.