10.4.4 Würdigung der Kammer Vorab ist festzuhalten, dass sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliesst. Wie zutreffend festgehalten wurde, stimmt die Angabe der Beschuldigten, wonach sie an der Kreuzung stark hätten verlangsamen müssen, um zu schauen, dass niemand komme, nicht nur untereinander überein, sondern sie wurde auch vom Strafkläger bestätigt. Dieser gab zu Protokoll, die Polizei habe an der Kreuzung .________ halten müssen, wohingegen er habe durchfahren können. Es sei ein Auto von rechts oder links gekommen, darum hätten sie warten müssen (PEN 21 284, pag. 185 Z. 255 ff.).