Der Grund für die wartenden Fahrzeuge, sei es das Rotlicht, der vorpreschende Strafkläger oder die Hupsignale des Beschuldigten 1 gewesen, sei nicht bekannt. Eine konkrete Gefährdung dieser stehenden oder weiteren Verkehrsteilnehmenden sei nicht erstellt (pag. 898 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.4.4 Würdigung der Kammer Vorab ist festzuhalten, dass sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliesst.