32 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, eine konkrete Gefahrensituation lasse sich auf der Kreuzung .________ nicht mehr hinreichend nachzeichnen. Dazu würden erhellende Beweismittel wie Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen fehlen. Als erstellt gelte einzig, dass (bereits) diverse Fahrzeuge an der Kreuzung gestanden hätten. Der Grund für die wartenden Fahrzeuge, sei es das Rotlicht, der vorpreschende Strafkläger oder die Hupsignale des Beschuldigten 1 gewesen, sei nicht bekannt.