Diese Verknüpfung erachtete die Vorinstanz als weiteres Realitätskennzeichen. Sie führte weiter aus, diese Aussage füge sich in den gesamten Ablauf schlüssig ein, wonach erst nach der Kreuzung bzw. nach der .________ und damit ausserhalb des Wohnquartiers eine Maximalgeschwindigkeit von circa 110 km/h habe erreicht werden können.