Die Schilderung des Beschuldigten 1, wonach er vor der Kreuzung stark abgebremst habe, werde sowohl von den Beschuldigten 2 und 3 als auch bezeichnenderweise vom Strafkläger bestätigt. Die Aussagen über das Fahrverhalten an der Kreuzung seien über das Verfahren hinweg gleichbleibend und in sich widerspruchsfrei. Lügensignale seien keine zu erkennen. Der Beschuldigte 3 habe zudem seine persönliche Einschätzung geteilt, wonach die Situation an der Kreuzung .________ ein Schlüsselmoment gewesen sei und die Flucht (danach) ein anderes Level erreicht habe. Diese Verknüpfung erachtete die Vorinstanz als weiteres Realitätskennzeichen.