(Strasse) hinein. Zudem erstrecke sich von der Haltelinie bei Rotlicht bis zu den «Haifischzähnen» eine Distanz von mehreren Metern, auf welchen sich der Beschuldigte 1 nach dem Missachten des Rotlichts an die Kreuzung habe herantasten können. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte 1 geschildert, er habe gedacht, die anderen Fahrzeuge hätten auch Rot gehabt. Die Wiedergabe von Gedanken sei als Realitätskennzeichen zu werten. Die Schilderung des Beschuldigten 1, wonach er vor der Kreuzung stark abgebremst habe, werde sowohl von den Beschuldigten 2 und 3 als auch bezeichnenderweise vom Strafkläger bestätigt.