Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte 1 beschreibe die Situation an der Kreuzung .________ bildhaft, wie er beispielsweise «gehupt» und «so weit gebremst habe» bzw. «so weit nach vorne gefahren sei», dass er habe sehen können, dass niemand komme. Dieses Fahrverhalten erscheine angesichts der konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar und logisch. Die Kreuzung sei offen gebaut. Der Blick reiche bereits früh weit in die .________ und .________ (Strasse) hinein.