10.4.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 die Kreuzung .________ in Missachtung des roten Lichtsignals überquerte. Demgegenüber bestreitet er mit diesem Verhalten jemanden gefährdet zu haben. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, hat daher auch die Kammer zu beurteilen, welche Gefahrensituation der Beschuldigte 1 durch sein Verhalten für sich selbst, seine beiden Mitfahrenden und die übrigen Verkehrsteilnehmer hervorrief. 10.4.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte 1 beschreibe die Situation an der Kreuzung .