zur Mittagszeit nicht vollständig ausgeschlossen werden und wird als erstellt erachtet. Im Ergebnis hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte 1 am 14. August 2019 das Signal «Rechtsabbiegen» missachtete und eine Sperrfläche befuhr, indem er, von der .________ herkommend, den .________ bis zur .________ überquerte und dabei die entsprechenden Markierungen bzw. Signale ignorierte. Dabei schuf er angesichts seiner Fahrweise jedoch weder eine konkrete noch abstrakt erhöhe Gefährdung für sich selbst, für seine beiden Mitfahrer und die übrigen Verkehrsteilnehmenden.