1222 Z. 16 f.). Angesichts der Gesamtumstände (sichere Fahrweise, übersichtliche Strassenverhältnisse, erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrers, geübter Fahrzeuglenker, vorhandener Beifahrer) schuf der Beschuldigte 1 neben einer konkreten Gefährdung auch keine erhöhte abstrakte Gefährdung für sich selbst, seine beiden Mitfahrer und alle übrigen Verkehrsteilnehmenden. Eine bloss abstrakte Gefahr kann demgegenüber im Einklang mit der Vorinstanz angesichts der starken Frequentierung des .________ zur Mittagszeit nicht vollständig ausgeschlossen werden und wird als erstellt erachtet.