Es handelt sich beim Beschuldigten 1 um einen erfahrenen Polizisten, der seit über 10 Jahren im Dienst des Kantons Bern steht (pag. 1211 Z. 22 f.) und daher viel Fahrpraxis aufweist (vgl. hierzu auch seine Aussage anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach alle zwei Jahre ein Fahrkurs absolviert werden müsse, pag. 1211 Z. 31 ff.). Im Weiteren verfügte der Beschuldigte 1 bei der Überquerung des .________ mit dem Beschuldigten 2 über einen Beifahrer, welcher ebenfalls auf die Umgebung achtete. Sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 verneinten im Übrigen auf der Verfolgungsfahrt je Angst um sich selbst gehabt zu haben (pag. 1215 Z. 15 f.; 1222 Z. 16 f.).