__ eingingen) als nicht erstellt. Für die Kammer schuf der Beschuldigte 1 durch die Missachtung des Signals «Rechtsabbiegen» sowie bei der Überquerung der Sperrfläche daneben auch keine erhöhte abstrakte Gefährdung. Neben die angepasste Fahrweise des Beschuldigten 1 tritt die übersichtliche Verkehrsführung des (damaligen) .________ hinzu. Abgesehen von der Strassenbahn und des übrigen Strassenverkehrs präsentierten sich dem Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt keine anderweitigen zu berücksichtigenden Faktoren bei der Überquerung der Sperrfläche. Den Fussgängerstreifen passierte er zudem erst nach erfolgter Wiedereinordnung in die korrekte Fahrtrichtung.