Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die vorangehenden Ausführungen zu den Aussagen der Beschuldigten im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung (vgl. E. 9.4 hiervor) werden die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft erachtet. Es wird an dieser Stelle verzichtet die Aussagen nochmals im Einzelnen darzulegen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 vor und während dem Überqueren des .________ aufgrund der von ihm wahrgenommenen erhöhten Frequentierung auf dem .________ massiv verlangsamte und