792 Z. 14 f.). Der Beschuldigte 1 fuhr somit zunächst in unerlaubter Weise geradeaus aus und damit rechts von den beiden Verkehrsinseln entlang, überquerte dabei die Sperrfläche und ordnete sich nach der zweiten Verkehrsinsel wieder korrekt nach links in den Verkehr ein, um dann im Anschluss sogleich wieder rechts in die .________ abzubiegen. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die vorangehenden Ausführungen zu den Aussagen der Beschuldigten im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung (vgl. E. 9.4 hiervor) werden die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft erachtet.