10.3.4 Würdigung der Kammer Die Vorinstanz hat die für diesen Vorwurf interessierenden Aussagen der Beschuldigten zutreffend dargelegt, darauf wird vorab verwiesen (pag. 895 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anderweitige subjektive oder objektive Beweismittel liegen zur Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts keine vor. Zur Beurteilung, welche Gefahrensituation der Beschuldigte 1 durch seine Fahrweise geschaffen hat, sind zunächst die konkreten Strassenverhältnisse näher zu erörtern. Die damalige Verkehrsführung des .________ (der .__