29 der Beschuldigten gelangte sie schliesslich zum Ergebnis, dass beim Passieren der Sperrfläche keine unmittelbare konkrete Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmenden erstellt werden konnte. Demgegenüber erachtete sie als erstellt, dass der .________ zum Tatzeitpunkt belebt war und die Querung zumindest eine abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmenden begründete (pag. 896 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3.4 Würdigung der Kammer