_ machen können, was angesichts seiner Position auf dem Rücksitz und seiner Aufgabe zu funken nachvollziehbar und schlüssig erscheine. Der Beschuldigte 3 habe mit seinen Aussagen seine Arbeitskollegen weder benoch entlastet, sondern habe geschildert, was er effektiv wahrgenommen habe. Dieses Aussageverhalten spreche für seine Glaubwürdigkeit. Die Vorinstanz hielt weiter fest, andere Beweismittel zum Geschehen bei der Sperrfläche seien nicht aktenkundig. Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen