Im Übrigen seien ihre Aussagen deckungsgleich. Der Beschuldigte 1 habe die Situation auf dem .________ nicht beschönigt und die Anwesenheit von Fussgängern eingestanden. Auch der Beschuldigte 2 habe sich durch die Beschreibung des .________ als stark frequentiert selbst belastet. Diese selbstbelastenden Aussagen seien als Realitätskennzeichen zu werten und würden glaubhaft erscheinen. Der Beschuldigte 3 habe keine Angaben zum Personen- oder Verkehrsaufkommen auf dem .________ machen können, was angesichts seiner Position auf dem Rücksitz und seiner Aufgabe zu funken nachvollziehbar und schlüssig erscheine.