41) annehmen, der Beschuldigte habe bei der Einmündung der .________ auf den .________ nicht zuerst nach links in den Gegenverkehr, sondern geradeaus über die Sperrfläche und anschliessend korrekterweise nach links in den Fahrverkehr abgedreht. Zu den Aussagen der Beschuldigten führte sie sodann aus, weder der Beschuldigte 1 noch 2 hätten beim Befahren der Sperrfläche eine konkrete Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden feststellen können. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten unisono bestätigt, dass sie bei der Einmündung auf den .________ hätten verlangsamen müssen. Im Übrigen seien ihre Aussagen deckungsgleich.