zeitige Strassenbenützer) auf Sachverhaltsebene beurteilt. Demgegenüber wird die Gefährdung des Strafklägers durch eine angeblich ständige Bedrängung «mittels Hupe, Lichthupe und nahem Auffahren» erst im Rahmen des Nötigungsvorwurfs zu prüfen sein. 10.2 Einleitung (AKS Ziff. I.A.) Einleitend ist der Anklageschrift vom 11. März 2021 folgender Sachverhalt zu entnehmen (PEN 21 331, pag. 500 ff.): A.________ leistete am 14. August 2019 in der Altstadt von I.________ in Zivilkleidung Dienst für die Kantonspolizei Bern. Dabei wurden er und seine Dienstkollegen während einer polizeilichen Beobachtung auf G._____