26 schliessen konnten, dass nebst dem Strafkläger sich noch eine weitere Person im Fahrzeug aufhielt. Dass der Strafkläger hingegen den schwarzen Opel und die AA.________ unbemerkt verlassen hätte und eine unbekannte Drittperson den Opel fuhr, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 hätten sie die AA.________ «überwacht», um dem Strafkläger später folgen zu können, sollte dieser wegfahren. Konkrete Anhaltspunkte für einen Personentausch im Fahrzeug sind aus den Akten nicht ersichtlich.