Sie werden der besseren Übersicht halber nachfolgend dargelegt (pag. 909, S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beschuldigten 1-3 beschreiben ausführlich und schlüssig den Ablauf des Aktionsdiensts. Sie hätten den Strafkläger seit dem Verlassen des Y.________ bis in die AA.________ verfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war der Observierte als «G.________» und damit als Strafkläger identifiziert. Selbst die Auskunftsperson AB.________ bestätigte, dass ein Name gefallen sei. Der Beschuldigte 3, welcher nach dem Verlassen des Y.___