Aufgrund dieser Gesamtumstände lagen für die Beschuldigten konkrete Hinweise auf einen Betäubungsmittelhandel seitens des Strafklägers vor, welche zur nachvollziehbaren Entscheidung führten, ihn (zunächst) aus taktischen Gründen zu verfolgen. Zur Frage, ob den Beschuldigten die Identität des Strafklägers im Moment des Verlassens des Y.________ und während der Nachfahrt bekannt war, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diesen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Sie werden der besseren Übersicht halber nachfolgend dargelegt (pag.