Strafbefehl vom 5. August 2019, pag. 774 ff.). Den Beschuldigten war der Strafkläger somit bereits im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln bekannt, weiter verfügten sie über die Informationen ihres Informanten und es präsentierte sich ihnen an jenem Tag auch kein Bild eines typischen Y.________ Konsumenten, zumal der Strafkläger mit dem Auto unterwegs war, welches über zwei gestohlene Kontrollschilder verfügte. Aufgrund dieser Gesamtumstände lagen für die Beschuldigten konkrete Hinweise auf einen Betäubungsmittelhandel seitens des Strafklägers vor, welche zur nachvollziehbaren Entscheidung führten, ihn (zunächst) aus taktischen Gründen zu verfolgen.