All diese Umstände deuten auf eine gute Vernetzung des Strafklägers in der Szene hin und zeugen von einer deutlich höheren kriminellen Energie, als es von einem durchschnittlichen Drogenkonsumenten zu erwarten ist. Nur am Rande sei erwähnt, dass es beim Strafkläger bereits zuvor zu Betäubungsmittelvorfällen, welche über den Eigenkonsum hinausgingen, im Zusammenhang mit dem Y.________ gekommen ist (vgl. Anzeigerapport vom 12. Juli 2019, pag. 759 ff.; Strafbefehl vom 5. August 2019, pag.