Der Strafkläger legte an diesem Tag aber gerade kein stereotypisches Verhalten eines Drogenkonsumentens an den Tag, welcher das Y.________ einzig zum Zweck des Eigenkonsums aufsucht. Dies zeigt sich auch anhand seiner eigenen zuvor dargelegten Aussagen (vgl. E. 9.3 hiervor). Demnach fuhr er von der Arbeit mit dem Auto ins Y.________, dort bezahlte ihm nach seinen Aussagen die Serviertochter das Getränk, ein anderer offerierte ihm eine Linie Kokain und im Anschluss stieg er wieder in seinen per 31. Januar 2019 annullierten Personenwagen, welcher über zwei falsche Nummernschilder verfügte, die er ebenfalls im Y.________ zu organisieren vermochte.