25 nommen hätte. Wäre es um eine gewöhnliche Kontrolle eines «typischen» Betäubungsmittelkonsumenten gegangen, hätten sie dies auch beim Verlassen des Y.________ auf der Strasse tun können, wie es bereits zuvor im Falle des Strafklägers passiert ist (vgl. hierzu den Strafbefehl zu Lasten des Strafklägers vom 5. August 2019, pag. 774). Der Strafkläger legte an diesem Tag aber gerade kein stereotypisches Verhalten eines Drogenkonsumentens an den Tag, welcher das Y.________ einzig zum Zweck des Eigenkonsums aufsucht.