Für die Kammer ergeben sich aus den Aussagen der Beschuldigten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass man den Verdacht auf einen möglichen Betäubungsmittelhandel nachgeschoben hätte, um damit die Verfolgung des Strafklägers nachträglich zu rechtfertigen. Es erscheint zudem von vornherein unwahrscheinlich, dass die Polizei ohne konkrete Hinweise auf einen Betäubungsmittelhandel eine Verfolgung des Strafklägers mit zwei zivilen Polizeifahrzeugen aufge-