Dass die Polizei im Moment der Nachfahrt Kenntnis von den zwei gestohlenen Kontrollschildern hatte, ergibt sich im Übrigen nicht nur aus ihren Aussagen, sondern auch aus dem aktenkundigen Funkspruch, Aufzeichnung Nr. 3 (PEN 21 284, pag. 298). Für die Kammer ergeben sich aus den Aussagen der Beschuldigten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass man den Verdacht auf einen möglichen Betäubungsmittelhandel nachgeschoben hätte, um damit die Verfolgung des Strafklägers nachträglich zu rechtfertigen.