Ihre Aussagen werden zudem insoweit von ihrem Kollegen AB.________ bestätigt, als dieser zu Protokoll gab, seine Kollegen hätten ein verdächtiges Fahrzeug mit vermutlich gestohlenen Kontrollschildern festgestellt (PEN 21 331, pag. 217 Z. 52 f.). Dass die Polizei im Moment der Nachfahrt Kenntnis von den zwei gestohlenen Kontrollschildern hatte, ergibt sich im Übrigen nicht nur aus ihren Aussagen, sondern auch aus dem aktenkundigen Funkspruch, Aufzeichnung Nr. 3 (PEN 21 284, pag.