Er sei dann losgefahren und sie seien mit zwei Zivilfahrzeugen nachgefahren (PEN 21 284, pag. 62 Z. 32 ff.). Bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er seine vorherigen Aussagen. Auf konkrete Frage, wer entschieden habe den Strafkläger zu kontrollieren, führte er aus, er würde sagen sie alle. Man habe nicht darüber diskutiert, das ergebe sich jeweils. Weil der Kollege [Beschuldigter 1] Informationen erhalten habe, sei für jeden klar gewesen ihm nachzugehen, wenn er aus dem Y.________ komme. Sie hätten die Information gehabt, dass der Strafkläger in dem Moment Betäubungsmittel verkauft habe. Man habe gewusst, dass er generell Stoff verkaufe.