Der Beschuldigte 2 gab bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, die Beschuldigten 1 und 3 hätten festgestellt, dass ein Suchtkranker einen Personenwagen in der AA.________ (Gasse) bestiegen habe. Dies habe er per Funk mitbekommen. Sie hätten sich dann dazu entschlossen, dieses Fahrzeug und die Person zu überwachen. Dabei hätten sie festgestellt, dass das hintere und vordere Kontrollschild nicht identisch gewesen sei (PEN 21 331, pag. 62 Z. 37 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er diese Schilderung und führte aus, er und AB.________ seien auf die kleine Schanze gegangen, die Beschuldigten 1 und 3 zum Y.________.