Er habe dies zwar nicht gesehen, sei aber darüber informiert worden. Er sei auch davon ausgegangen, dass er [der Strafkläger] Drogenerlös dabei habe. Der Strafkläger sei auch schon dabei erwischt worden, als er im Y.________ gedealt habe (PEN 21 331, pag. 103 Z. 252 ff.). Sie seien davon ausgegangen, dass er wahrscheinlich keine Betäubungsmittel mehr auf sich habe und hätten schauen wollen, wo er hin gehe. Ob er allenfalls ein Treffen mit einem Lieferanten oder einen Drogenbunker habe (PEN 21 331, pag. 103 Z. 258 ff.). Der Beschuldigte 2 gab bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, die Beschuldigten 1 und 3 hätten festgestellt,