91 Z. 69 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er diese Aussagen und führte ergänzend aus, er habe die Information, wonach «G.________» drinnen am Verkaufen sei, von einem Informanten innerhalb des Y.________ erhalten. Sie seien dann relativ schnell zum Schluss gekommen, dass es sich dabei um den Strafkläger handeln müsse. Es habe eine Weile gedauert, bis der Strafkläger aus dem Y.________ gekommen sei. Sie hätten entschieden zu schauen, wo er hin gehe, weil er bekannt gewesen sei. Sie hätten wissen wollen, ob er einen Drogenbunker habe oder er an ein Domizil fahre, welches ihnen noch unbekannt gewesen sei.