Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft und stellt – auch mit Blick darauf, dass der Strafkläger mit seinem Aussageverhalten bei der Staatsanwaltschaft seine Glaubwürdigkeit verloren hat – auf diese ab, wo keine anderen Zeugenaussagen vorliegen. Soweit im Nachfolgenden von dieser Einschätzung abgewichen werden sollte, wird dies im Rahmen der konkreten Würdigung der angeklagten Sachverhalte dargelegt. 9.5 Y.________ (Restaurant)