und 1214 Z. 6 ff. [Beschuldigter 3]. Auch dieser Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Es erstaunt daher auch nicht, dass anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung weder von der Generalstaatsanwaltschaft noch von der Verteidigung des Strafklägers die generelle Glaubwürdigkeit der Beschuldigten in Zweifel gezogen wurde. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft und stellt – auch mit Blick darauf, dass der Strafkläger mit seinem Aussageverhalten bei der Staatsanwaltschaft seine Glaubwürdigkeit verloren hat – auf diese ab, wo keine anderen Zeugenaussagen vorliegen.