Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, ihre Aussage entweder gänzlich zu verweigern oder sich gegenseitig zu ihren Gunsten abzusprechen, zumal die genaue Fahrstrecke nur mit Hilfe des Strafklägers wohl kaum hätte rekonstruiert werden können. Im Weiteren verdeutlichen die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie ihr damaliges Verhalten auch heute noch als korrekt und angemessen erachten, weshalb es im Umkehrschluss auch keinen Beschönigungstendenzen des eigenen Handelns bedarf (vgl. u.a. pag. 1209 Z. 5 ff. [Beschuldigter 1]; 1214 Z. 9 ff. [Beschuldigter 2]; 1220 Z. 31 ff. und 1214 Z. 6 ff.