Der Grossteil der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche den Beschuldigten 1 und 2 (in Gehilfenschaft) vorgeworfen werden, beruhen somit letztlich auf den Aussagen der Beschuldigten selbst, was als gewichtiges Realitätskriterium gewertet werden kann. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, ihre Aussage entweder gänzlich zu verweigern oder sich gegenseitig zu ihren Gunsten abzusprechen, zumal die genaue Fahrstrecke nur mit Hilfe des Strafklägers wohl kaum hätte rekonstruiert werden können.