Wie dargelegt, beschränken sich die Aussagen der Auskunftspersonen sowie die Telefonanrufe auf die beiden vorgenannten Situationen und es liegen auch keine Radarmessungen oder anderweitige objektive Beweismittel vor (vgl. E. 8 und 9.1 hiervor). Der Grossteil der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche den Beschuldigten 1 und 2 (in Gehilfenschaft) vorgeworfen werden, beruhen somit letztlich auf den Aussagen der Beschuldigten selbst, was als gewichtiges Realitätskriterium gewertet werden kann.