(Brücke) und dem anschliessenden Schusswaffengebrauch, einzig die Aussagen der Beschuldigten und teilweise des Strafklägers vorliegen. Wie dargelegt, beschränken sich die Aussagen der Auskunftspersonen sowie die Telefonanrufe auf die beiden vorgenannten Situationen und es liegen auch keine Radarmessungen oder anderweitige objektive Beweismittel vor (vgl. E. 8 und 9.1 hiervor).