Gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen erachtet die Kammer als beweismässig erstellt, dass der Strafkläger sowohl den blauen Kastenwagen wie auch das zivile, weisse Fahrzeug als Polizeifahrzeuge erkannte und er während der Fahrt durchaus fähig war, überlegt zu handeln und nicht völlig kopflos vor der Polizei flüchtete. Dies ist bei sämtlichen Vorwürfen gegen die Beschuldigten zu berücksichtigen.