Nach dem Gesagten werden die späteren Aussagen des Strafklägers, und insbesondere seine Behauptung, er habe nicht gewusst, dass ihn die Polizei verfolgt habe, als nachgeschobene Schutzbehauptungen eingestuft. Seine tatnächsten Aussagen sind demgegenüber detailliert, in sich logisch und damit glaubhaft; auf diese ist abzustellen. Gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen erachtet die Kammer als beweismässig erstellt, dass der Strafkläger sowohl den blauen Kastenwagen wie auch das zivile, weisse Fahrzeug als Polizeifahrzeuge erkannte und er während der Fahrt durchaus fähig war, überlegt zu handeln und nicht völlig kopflos vor der Polizei flüchtete.