Auch war er beispielsweise in der Lage, bei der Kreuzung .________ offensichtlich mittels Seiten- oder Rückspiegels zu erkennen, dass die Polizei habe anhalten müssen, wohingegen er habe durchfahren können. Er konnte gar eine Erklärung hierfür angeben (vgl. dazu nachfolgend E. 10.4.4). Auch dies spricht gegen eine gedankenlose Flucht. Er war eben gerade in seiner Situation zu rationalen Überlegungen fähig. Nach dem Gesagten werden die späteren Aussagen des Strafklägers, und insbesondere seine Behauptung, er habe nicht gewusst, dass ihn die Polizei verfolgt habe, als nachgeschobene Schutzbehauptungen eingestuft.