Abschliessend kann auch angesichts des vom Strafkläger anlässlich des Vorfalls an den Tag gelegten Verhaltens ausgeschlossen werden, dass die konsumierten Drogen ein rationales Handeln vollständig verunmöglicht hätten. Seine Erstaussagen verdeutlichen, wie der Strafkläger während seiner Fluchtfahrt – trotz Drogenkonsum und der Panik vor den Konsequenzen im Falle einer Anhaltung – durchaus seine nächsten Schritte überlegte und nicht völlig gedankenlos vor der Polizei flüchtete. Als Beispiel können seine oben zitierten Aussagen herangezogen werden, wonach er die Strasse im .________ wie auch schliesslich in X.______