Hervorzuheben ist sodann seine Aussage, wonach er sein Auto irgendwo habe abstellen wollen, um wieder zur Arbeit zurückzukehren. Daraus folgend muss sich der Drogenkonsum des Strafklägers so weit in Grenzen gehalten haben, als sich dieser selbst noch als arbeitsfähig erachtete. Abschliessend kann auch angesichts des vom Strafkläger anlässlich des Vorfalls an den Tag gelegten Verhaltens ausgeschlossen werden, dass die konsumierten Drogen ein rationales Handeln vollständig verunmöglicht hätten.