Dem Einvernahmeprotokoll lässt sich jedoch keinerlei Beanstandung entnehmen, auch wurde die Einvernahme nicht mehrfach unterbrochen, weil der Strafkläger mehrere Pausen benötigt hätte. Weiter spricht auch das Aussageverhalten des Strafklägers anlässlich der Einvernahme gegen eine fehlende Einvernahmefähigkeit. Schliesslich hat er nicht nur Vorgehaltenes bestätigt, sondern führte seine Schilderung im Rahmen von freien Erzählungen aus. Hervorzuheben ist sodann seine Aussage, wonach er sein Auto irgendwo habe abstellen wollen, um wieder zur Arbeit zurückzukehren.